Verzicht eines Fahrzeugversicherers gegenüber Haftpflichtversicherer auf Regreßnahme wirkt auch zugunsten des Schädigers

BGH, Urteil vom 25.05.1993 – VI ZR 272/92

Ist in einem Teilungsabkommen zwischen Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer vorgesehen, daß letzterer in Fällen, in denen sich die in einen Unfall verwickelten Fahrzeuge nicht berührt haben, trotz Übergangs der Schadensersatzforderung gemäß VVG § 67 auf Regreßnahme verzichtet, so liegt hierin ein (vorweg vereinbarter) Erlaß der Schadensersatzforderung, der nicht nur gegenüber dem Haftpflichtversicherer, sondern nach BGB § 423 auch zugunsten des Schädigers wirkt und zur Folge hat, daß eine Rückabtretung der Schadensersatzforderung vom Fahrzeugversicherer auf den Geschädigten nicht mehr wirksam erfolgen kann.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Volvo auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1991 entstanden sei, dessen Hergang im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Seinerzeit wollte der Kläger auf einer Bundesstraße mit seinem Pkw BMW das Fahrzeug des Beklagten zu 1) überholen; letzterer bog nach links in eine Seitenstraße ab. Es kam nicht zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge; der Pkw des Klägers, der nach links ausgewichen und auf einer Wiese zum Stehen gekommen ist, wurde jedoch erheblich beschädigt.

2
Die H.-Versicherung, bei welcher der Kläger gegen Fahrzeugschaden vollkaskoversichert war, hat an ihn eine Entschädigungsleistung in Höhe von 17.547,25 DM erbracht. Von der Beklagten zu 2) hat er darüberhinaus auf verschiedene Schadensposten einen Betrag von insgesamt 2.316 DM erhalten.

3
Der Kläger hat vorgetragen, die H.-Versicherung habe ihm die auf sie gemäß § 67 VVG übergegangenen Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zurückabgetreten; die von dieser Versicherung erhaltene Entschädigungsleistung werde er zurückerstatten. Da der Beklagte zu 1) für das Unfallgeschehen verantwortlich sei, könne er, der Kläger, in vollem Umfang von den Beklagten Schadensersatz fordern; er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.277 DM nebst Zinsen begehrt.

4
Die Beklagten haben eine Haftung für die Unfallschäden in Abrede gestellt und des weiteren die Auffassung vertreten, sie könnten möglichen an den Kläger zurückabgetretenen Ansprüchen gemäß § 404 BGB Einwendungen aufgrund des “KF/KH-Standard-Teilungsabkommens” (im folgenden: TA), dem sowohl die Beklagte zu 2) als auch die H.-Versicherung beigetreten sind, mit der Folge entgegensetzen, daß die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten ausgeschlossen sei. Das genannte Teilungsabkommen sieht u.a. folgende Regelungen vor:

5
§ 1 Ziffer 1

6
Die dem Abkommen angeschlossenen Versicherer werden bei einem Fahrzeugschaden, der Regreßansprüche gegen einen an dem Schadenfall beteiligten Versicherten zur Folge haben könnte, für den einer von ihnen aufgrund einer Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung einzutreten verpflichtet ist, ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage folgendermaßen verfahren:

7
a) Falls eine Berührung zwischen dem gegen Fahrzeugschäden versicherten und dem gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeug stattgefunden hat, erstattet der Haftpflichtversicherer dem Fahrzeugversicherer die Hälfte der von diesem bedingungsgemäß geleisteten Entschädigung. Auf die andere Hälfte verzichtet der Fahrzeugversicherer.

…….

8
b) Falls keine Berührung im Sinne von a) stattgefunden hat, entfällt eine Beteiligung des Haftpflichtversicherers. Der Fahrzeugversicherer verzichtet in solchen Fällen auf Regreßnahmen.

…….

§ 7

9
Durch dieses Abkommen entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen den daran teilnehmenden Versicherern. Dritte Personen werden dadurch nicht begünstigt.

…….

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe
I.

11
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten könnten sich, nachdem eine mögliche Schadenersatzforderung des Klägers zunächst gemäß § 67 VVG auf die H.-Versicherung übergegangen und hernach von dieser zurückabgetreten worden sei, nunmehr in Anwendung des § 404 BGB auch dem Kläger gegenüber auf die Regelungen des Teilungsabkommens berufen und die Leistung verweigern.

12
Für den Regelfall, in welchem sich bei einem Unfall die beteiligten Fahrzeuge berührten, enthalte das Teilungsabkommen, das dann eine quotenmäßige Beteiligung des Haftpflichtversicherers vorsieht, hinsichtlich der Haftpflichtansprüche ein pactum de non petendo und wirke gemäß § 328 BGB auch zu Gunsten des Schädigers. Zahle die Haftpflichtversicherung die im Abkommen vorgesehene Quote, so erlösche nach §§ 362, 364 Abs. 1 BGB auch die Schuld des Schädigers, die bis zu dieser Zahlung gestundet sei. Hieraus folge, daß – im Normalfall der Berührung der Fahrzeuge – bei einer Rückabtretung der Schadensersatzforderung sowohl vor als auch nach der Zahlung der Abkommensquote der Geschädigte entsprechend § 404 BGB keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung erlangen könne.

13
Wirke sich aber, soweit im Teilungsabkommen eine quotenmäßige Beteiligung des Haftpflichtversicherers vorgesehen sei, die Zahlung des Quotenbetrages dahin aus, daß die Regreßforderung gänzlich erlösche, so müsse entsprechendes auch dann gelten, wenn die Fahrzeugversicherung im Teilungsabkommen von vornherein auf jede Regreßnahme verzichte, wie das hier der Fall sei, da die Fahrzeuge der Beteiligten sich nicht berührt haben. Zumindest begründe der gänzliche Regreßverzicht eine fortdauernde Stillhalteverpflichtung des Fahrzeugversicherers, die den Schädiger endgültig berechtige, Leistungen aus dem Haftpflichtfall zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht könne gemäß § 404 BGB auch dem Kläger entgegengesetzt werden, wenn die Schadensersatzforderung an ihn zurückabgetreten worden sei.

II.

14
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

15
1. Das Berufungsgericht wertet rechtsfehlerfrei die von der H.-Versicherung abgegebenen Erklärungen als Rückabtretung der auf sie gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten an den Kläger.

16
2. Zu Recht stellt das Berufungsgericht an den Anfang seiner Überlegungen zur Bedeutung der Regelungen des Teilungsabkommens für die hier streitigen Ansprüche eine Betrachtung des “Normalfalls”, in welchem sich bei einem Unfall die beteiligten Fahrzeuge berühren, was gemäß § 1 Ziffer 1 Buchst. a TA eine hälftige quotenmäßige Beteiligung der Haftpflichtversicherung zur Folge hat.

17
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Abkommensbestimmungen davon aus, daß auch aus dem hier zu beurteilenden Teilungsabkommen hinsichtlich des auf den Fahrzeugversicherer übergegangenen Haftpflichtanspruchs bis zur Zahlung der Beteiligungsquote ein pactum de non petendo (mit materiell-rechtlicher Stundungswirkung) folgt, das im Sinne des § 328 BGB zu Gunsten des Schädigers wirkt, und daß die Zahlung des Quotenbetrages gemäß §§ 362, 364 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Schuld des Schädigers in der gesamten Höhe des Regreßanspruchs führt (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76VersR 1978, 278, 280, vom 13. Juni 1978 – VI ZR 166/76VersR 1978, 843, 844 und vom 7. Februar 1984 – VI ZR 90/82VersR 1984, 526, 527, jeweils m.w.N.).

18
Die Revision meint zu Unrecht, aus § 7 TA müsse hergeleitet werden, daß diese üblichen Rechtsfolgen eines Teilungsabkommens hier keine Geltung beanspruchen könnten. Zwar ist in § 7 Satz 2 des Teilungsabkommens, das vom Revisionsgericht frei auszulegen ist (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. Februar 1983 – VI ZR 48/81VersR 1983, 534, 535, vom 7. Februar 1984 – VI ZR 90/82 – aaO und vom 23. März 1993 – VI ZR 164/92 – Umdruck S. 7), ausdrücklich bestimmt, daß dritte Personen durch das Abkommen nicht begünstigt werden sollen. Der Schädiger, der in § 1 Ziffer 1 TA als “beteiligter Versicherter” und in § 1 Ziffer 2 TA als “Versicherungsnehmer” bzw. “mitversicherte Person” angesprochen ist, ist aber nicht als “Dritter” im Sinne dieser Regelung anzusehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 1992 – 6 U 82/91NZV 1992, 491). Denn Sinn und Zweck des Teilungsabkommens würden verfehlt, wenn der Regreßgläubiger (hier der Fahrzeugversicherer) den Schädiger ohne Rücksicht auf die Regelungen des Teilungsabkommens (vor und nach der Zahlung der Abkommensquote) nach der Rechtslage in Anspruch nehmen könnte mit der Folge, daß für letzteren wiederum die am Abkommen beteiligte Haftpflichtversicherung eintreten müßte. Dies ist mit der in § 7 TA vorgesehenen Regelung nicht gewollt.

19
Daß der Schädiger im Rahmen der Rechtsbeziehungen des Fahrzeugversicherers zum Haftpflichtversicherer nicht als außenstehender Dritter angesehen werden kann, zeigt sich auch in der Regelung des § 3 Nr. 8 PflVersG: Ein im Prozeß der Versicherer untereinander gegen den Fahrzeugversicherer ergangenes rechtskräftiges klagabweisendes Urteil wirkt auch zugunsten des Schädigers (Versicherungsnehmers oder Mitversicherten).

20
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß nach Zahlung der im Abkommen vorgesehenen Quote des Haftpflichtversicherers und somit nach Durchführung der zwischen den Versicherern getroffenen vertraglichen Abmachung eine Rückabtretung des haftpflichtrechtlichen Schadensersatzanspruchs von der Fahrzeugversicherung auf den Geschädigten letzterem keine Forderung gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung mehr zu verschaffen vermag. Dies beruht allerdings nicht auf § 404 BGB, sondern darauf, daß mit Zahlung des Quotenbetrages die auf den Fahrzeugversicherer gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangene Regreßforderung in voller Höhe nach §§ 362, 364 Abs. 1 BGB – auch gegenüber dem Schädiger – erloschen ist; eine somit endgültig getilgte Forderung kann nicht mehr Gegenstand einer wirksamen (Rück-)Abtretung sein.

21
c) Vor Zahlung der im Abkommen (§ 1 Ziffer 1 Buchst. a) vorgesehenen hälftigen Quote des Haftpflichtversicherers (und damit vor Durchführung der abkommensgemäßen Regulierung) ist hingegen die auf die Fahrzeugversicherung übergegangene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nur gestundet; letzterer haftet trotz Teilungsabkommen, das nur zwischen den Abkommenspartnern wirkt, weiter auf gesetzlicher Grundlage (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – aaO und vom 13. Juni 1978 – VI ZR 166/76 – aaO). Eine Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs an den Geschädigten ist daher rechtlich wirksam möglich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Schädiger dann dem Geschädigten auch nicht über § 404 BGB die im Teilungsabkommen enthaltenen Regelungen entgegenhalten, die ihm gegen den Fahrzeugversicherer zustanden, solange dieser Gläubiger der Regreßforderung war:

22
Zwar genügt im Zessionsfall für die Erhaltung der Einwendungen nach § 404 BGB, daß deren Rechtsgrund im Schuldverhältnis angelegt war (vgl. z.B. BGHZ 93, 71, 79; BGH, Urteil vom 29. April 1992 – VIII ZR 77/91NJW 1992, 2221, 2222). Solange der Fahrzeugversicherer Regreßgläubiger war, ergab sich in der Tat aus dem Teilungsabkommen die gemäß § 328 BGB auch zu Gunsten des Schädigers auf dessen Haftungsverbindlichkeit einwirkende Einrede des pactum de non petendo. Die Voraussetzungen dieser Einrede waren aber gerade daran gebunden, daß Gläubiger der Regreßforderung ein Vertragspartner des Teilungsabkommens war, dem allein ein vertraglicher Anspruch auf die Abkommensquote zustehen konnte, dessentwegen (bis zur Zahlung des Quotenbetrages) hinsichtlich der Haftpflichtforderung stillgehalten werden sollte. Verliert die Fahrzeugversicherung ihre Eigenschaft als Regreßgläubiger, weil sie den auf sie übergegangenen Anspruch an den Geschädigten zurückabtritt, der sich seinerseits dazu verpflichtet, die aus der Fahrzeugversicherung empfangene Versicherungsleistung zurückzuerstatten, so entfallen die Voraussetzungen für eine – noch nicht durchgeführte – Regulierung nach dem Teilungsabkommen; damit enden auch die Wirkungen des pactum de non petendo, das der Sicherung der Abwicklung dieser Regulierung dienen sollte. Dann aber können dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung gegenüber der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme durch den Geschädigten keine im Teilungsabkommen begründeten Leistungsverweigerungsrechte mehr zustehen.

23
3. Geht man von diesen für den Fall einer Berührung der Unfallfahrzeuge und der daraus resultierenden quotenmäßigen Beteiligung der Haftpflichtversicherung geltenden Überlegungen aus, so ergibt sich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, in welchem eine Berührung der Fahrzeuge nicht stattgefunden hat und daher eine quotenmäßige Beteiligung der Beklagten zu 2) nach § 1 Ziffer 1 Buchst. b TA gerade nicht in Frage kommt, vielmehr die H.-Versicherung von vornherein auf Regreßnahmen verzichtet hat, folgendes:

24
a) Nach Übergang der Schadensersatzforderung gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die H.-Versicherung gab es gar keinen “Schwebezustand” bis zur Durchführung einer Regulierung nach dem Teilungsabkommen, währenddessen zwecks vorläufigen Stillhaltens ein pactum de non petendo (auch zu Gunsten des Schädigers) wirken sollte. Vielmehr stand aufgrund der Regelung in § 1 Ziffer 1 Buchst. b TA fest, daß die Regreßgläubigerin, die H.-Versicherung, keinen Regreß nehmen konnte. Es war also bereits ein abschließender Zustand erreicht, wie er im Falle der quotenmäßigen Beteiligung der Haftpflichtversicherung (nach § 1 Ziffer 1 Buchst. a TA) erst nach Zahlung der Abkommensquote eintritt. Zu Recht vergleicht das Berufungsgericht diese beiden Fallgestaltungen und zieht die Schlußfolgerung, daß auch im vorliegenden Fall der Regreßanspruch als erloschen betrachtet werden muß. Anders als im Falle der Zahlung eines Quotenbetrags durch die Haftpflichtversicherung kann hier allerdings die schuldtilgende Wirkung hinsichtlich der Haftpflichtforderung nicht aufgrund der §§ 362, 364 Abs. 1 BGB eintreten. Vielmehr ist im Falle des § 1 Ziffer 1 Buchst. b TA ein die gesetzliche Haftungsverbindlichkeit betreffender Erlaßvertrag nach § 397 BGB zwischen den Partnern des Teilungsabkommens, hier der H.-Versicherung einerseits, der Beklagten zu 2) andererseits anzunehmen, der gemäß § 423 BGB auch zu Gunsten des Schädigers wirkt, welcher mit seiner Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 2), in einem Gesamtschuldverhältnis steht (§ 3 Nr. 2 PflVersG).

25
aa) Der nach § 1 Ziffer 1 Buchst. b TA endgültig gewollte Verzicht auf Regreßnahme kann bereits nach seinem Wortlaut, erst recht nach seinem Sinn und Zweck als Erlaß des Regreßanspruchs, nämlich der nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzforderung, ausgelegt werden. Dem steht nicht entgegen, daß § 1 Ziffer 1 Buchst. b TA eine generelle Regelung darstellt, die für alle entsprechend gelagerten zukünftigen Sachverhalte gilt: Es ist nicht erforderlich, daß ein Erlaßvertrag erst nach Entstehen einer Forderung geschlossen wird; vielmehr ist auch der Erlaß einer künftigen Verbindlichkeit möglich (vgl. BGHZ 40, 326, 330). Welche Verbindlichkeit von dem im Teilungsabkommen vereinbarten Erlaß erfaßt wird, ist jeweils in ausreichender Weise im Augenblick des Wirksamwerdens der im Erlaß liegenden Verfügung bestimmbar.

26
bb) Da die Haftpflichtversicherung, hier die Beklagte zu 2), nur dann abschließend von einer Inanspruchnahme befreit wird (was durch die Regelung des Teilungsabkommens bezweckt ist), wenn eine Regreßnahme des Fahrzeugversicherers auch gegenüber dem haftpflichtversicherten Schädiger selbst endgültig entfällt, ist im Sinne des § 423 BGB davon auszugehen, daß hier mit Wirkung auch für den Schädiger als anderen Gesamtschuldner die gesetzliche Haftpflichtverbindlichkeit aufgehoben werden sollte.

27
b) War aber unter Berücksichtigung dieser Überlegungen die Schadensersatzforderung gegen die Beklagten nach Übergang auf die H.-Versicherung durch Erlaß erloschen, so konnte sie nicht mehr rechtswirksam dem Kläger zurückabgetreten werden – ebensowenig, wie eine wirksame Rückabtretung bei einer Fallgestaltung nach § 1 Ziffer 1 Buchst. a TA dann noch möglich gewesen wäre, wenn die Haftpflichtverbindlichkeit nach Zahlung der Abkommensquote gemäß §§ 362, 364 Abs. 1 BGB getilgt wäre.

28
Dieses Ergebnis entspricht dem Zweck des Teilungsabkommens und den Interessen der an ihm beteiligten Versicherer, auch in den Fällen, in denen sich die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge nicht berührt haben, auf der Grundlage des Abkommens eine endgültige und eindeutige Klärung der Haftungsverhältnisse herbeizuführen. Dabei wird auch das berechtigte Interesse des Geschädigten, nicht mit dem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung belastet zu werden, nicht unbillig beeinträchtigt: Der Geschädigte kann die ihm insoweit aus einer versicherungsrechtlichen Rückstufung entstehenden Nachteile vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen (vgl. BGHZ 44, 382, 387; Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 140/91VersR 1992, 244; BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 – III ZR 35/74VersR 1976, 1066, 1067).

III.

29
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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